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CDL: Das Werbeverbot für Abtreibungen muss bleiben!
Der designierte Bundesjustizminister der Ampel-Koalition, Marco Buschmann (FDP), fordert die schnelle Streichung des im § 219a Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Werbeverbots für Abtreibung. Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nimmt die Bundesvorsitzende Susanne Wenzel hierzu wie folgt Stellung:
„Noch nicht einmal im Amt bezieht der künftige Bundesminister der Justiz direkt Stellung zum Werbeverbot für Abtreibungen und kündigt dem Koalitionsvertrag entsprechend die Abschaffung an. Unerwartet ist das nicht, forderte die FDP gemeinsam mit dem links-grünen Parteienspektrum doch die ersatzlose Streichung des Werbeverbotes schon in der letzten Legislaturperiode im Bundestag. Wenige Tage vor der Bundestagswahl gab es sogar noch eine Initiative mehrerer Bundesländer im Bundesrat, das Werbeverbot zu kippen.
Gleichzeitig hat die künftige Regierung in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Gehsteigberatungen – dort als „Gehtsteigbelästigung“ diffamiert – gesetzlich zu verbieten.
Die neue Regierung schickt sich also noch vor Amtsantritt an festzulegen, welche Informationen Frauen im Schwangerschaftskonflikt künftig erhalten dürfen. Ärzte wie Frau Dr. Hänel können in ihren Werbebroschüren, die sie dann demnächst verteilen dürfen, ohne weiteres falsche Informationen über die Entfernung von „Schwangerschaftsgewebe“ oder „Gebärmutterinhalt“ veröffentlichen. Aber Lebensrechtler dürfen Frauen vor den Abtreibungspraxen oder -kliniken nicht mehr über Nothilfen und andere Hilfsangebote informieren, die ihnen einen Ausweg mit dem Kind aus ihrer Situation bieten können. Die Streichung des Werbeverbotes ist ein Angriff auf die Informationsfreiheit und die Selbstbestimmung der Frau.
Das Werbeverbot trägt dazu bei, dass Abtreibung nicht zu einer völlig „normalen“ gesundheitlichen Versorgung umdefiniert wird. Das Werbeverbot schützt Frauen vor falschen Informationen und es verhindert die Verharmlosung der Abtreibung, vor allem der Do-it-yourself-Methode mittels Abtreibungspille, die unter dem Deckmantel der Corona-Maßnahmen von den Abtreibungsbefürwortern forciert wird.
Für die CDL ist die Konsequenz klar: Das Werbeverbot für Abtreibungen muss bleiben!“
Angriff auf die Menschenwürde – ‘Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben’?
Das Bundesverfassungsgericht hat das im § 217 Strafgesetzbuch (StGB) geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung am Aschermittwoch (26.02.2020) für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt. Das Gericht nennt in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich ein „Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“, das auch das Recht auf Selbsttötung einschließe sowie gleichermaßen das Recht, sich hierfür der Hilfe Dritter zu bedienen. Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nehmen deren Bundesvorsitzende, Mechthild Löhr, und die Pressesprecherin, Susanne Wenzel, hierzu Stellung:
„Mit seinem verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur ein „Recht auf Selbsttötung“, sondern auch ein Recht auf „Suizidhilfe“ verankert. Der Gesetzgeber kann die Suizidbeihilfe nach Ansicht der Richter zwar regulieren, ist aber verpflichtet, „hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ für die Entscheidung zur Selbsttötung zu gewährleisten. Damit wird eindeutig ein Anspruch auf Suizidbeihilfe vom Gericht hergestellt. Dies kann als radikale Abkehr vom bisherigen Rechtsverständnis des Suizids gewertet werden. Seit Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 war in Deutschland Konsens, dass es kein lebensunwertes Leben gibt. „Die Humanität gebietet die Achtung vor dem Bild des Menschen auch in seiner beschädigten Erscheinung.“ Folgerichtig ist in Deutschland Tötung auf Verlangen verboten (StGB § 216). Mit der Aufhebung des § 217 StGB bzgl. der Zulassung der Sterbehilfevereine und professioneller Sterbehelfer hat das Gericht aber einer aktiven und beliebig begründbaren Suizidbeihilfe ganz weit die Tore geöffnet. Für die entsprechenden Vereine dürfte es daher ein Festtag sein, denn sie sind vollends als notwendiger Anbieter zur Umsetzung von selbstbestimmten Suizidwünschen rechtlich und sicherlich dann bald auch gesellschaftlich akzeptiert.
Galt bisher die Rechtsauffassung, dass der Mensch weder über die eigene Menschenwürde noch über Menschenleben verfügen kann und auch der Suizidwunsch als Gefährdung der Würde anzusehen ist, hat nun das Bundesverfassungsgericht dieses Menschenbild gewissermaßen auf dem Kopf gestellt. Die Entscheidung zum Suizid bedürfe, so die Richter, keiner weiteren Begründung, Prüfung oder Rechtfertigung, sondern sei ein Akt autonomer Selbstbestimmung und daher von Staat und Gesellschaft jederzeit zu respektieren. Damit geht das Bundesverfassungsgericht weiter als die bisher bekannte internationale Rechtsprechung. Denn in fast allen Ländern, in denen Sterbehilfe zugelassen ist, bleibt diese an einem mehr oder weniger engen Kriterien- oder Krankheitskatalog gebunden und kann nur unter bestimmten Prüfungsvoraussetzungen straffrei erfolgen.
Mit der ausdrücklichen Betonung, dass das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ nicht auf „fremddefinierte Situationen, wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“ ist, bereiten die Verfassungsrichter – beabsichtigt oder nicht – den Weg, künftig den assistierten Suizid nicht etwa nur als Handlungsoption im Falle schwerer Krankheiten oder nicht klinischer Gemütszustände zu verstehen. Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht der Richter immer die „selbstbestimmte und autonome Entscheidung“, also die freie Willensbildung. Doch es stellt sich die Frage, ob es überhaupt Selbsttötung aufgrund eines „frei gebildeten“ Willens gibt. Suizidwünsche entstehen aber de facto häufig im Zusammenhang mit Depressionen oder depressiven Zuständen, die vielfältige gesundheitliche oder soziale Ursachen haben können. In persönlichen Beziehungskrisen oder schwierigen sozialen Lebenssituationen können ebenso wie bei körperlichen Erkrankungen situativ oder längerfristig depressive Zustände auftreten, die den Tötungswunsch als einzigen Ausweg sehen, wie etwa die Angst vor Schmerzen oder davor, Dritten zur Last zu fallen sowie auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Über 100.000 Suizidversuche in Deutschland pro Jahr zeigen, wie häufig Menschen in diesen vulnerablen Situationen alles andere als wirklich selbstbestimmt sind. Grundsätzlich ist aus Sicht vieler Ärzte und Experten unter entsprechenden Belastungszuständen überhaupt nicht einzuschätzen, ob jemand selbstbestimmt und frei seine Suizidentscheidung getroffen hat.
Ab sofort müssen sich alle, die in der Suizidprävention tätig sind, fragen, wieso sie ein Grundrecht auf autonome Selbsttötung nicht einfach jederzeit akzeptieren, sondern versuchen, Suizid zu verhindern. Die europäische Depressionsforschung hat aber gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der Suizidenten vorher psychisch erkrankt, depressiv oder in Behandlung gewesen ist. Krankenkassen müssen sich zukünftig fragen lassen, ob Suizidgefährdung oder Wünsche überhaupt noch zu Recht Krankheitsindikatoren bei vielen Krankgeschriebenen sind. Viele sozial isolierte, dauerhaft erkrankte oder lebensmüde alte Menschen werden sich fragen lassen müssen, warum sie das Angebot professioneller Suizidhilfevereine nicht nutzen. Letztlich belegen Untersuchungen in der empirischen Sozialforschung auch, dass Gesellschaften, in denen eine breite Akzeptanz der Selbsttötung vorherrscht, auch weitaus höhere Selbstmordraten zu verzeichnen haben. All dies erkennt das Gericht zwar an, setzt aber die unbedingte Autonomie des Einzelnen über das Leben. Die Entscheidung vom 26.02.20 kann als krasse Umkehrung der Intention des Gesetzgebers beim § 217 StGB betrachtet werden, mit dem der Gesetzgeber 2015 ja verhindern wollte, dass sich professionelle Suizidhilfeorganisationen bundesweit wie in der Schweiz und den Beneluxstaaten als alltägliches Angebot etablieren. Ausdrücklich spricht das Bundesverfassungsgericht in seinem überraschenden Urteil sogar von der autonomiefeindlichen Wirkung des bisherigen § 217 und mahnt an, dass die Möglichkeiten zur assistierten Suizid tatsächlich verfügbar sein müssen. Es bedauert explizit, dass die Ärzte noch nicht mehrheitlich bereit sind und betont, dass diese einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten damit solange noch unterstützten. Die Kritik an den Ärzten ist damit nicht zu überhören. Dabei hatte noch im Okt. 2019 der Weltärztebund (World Medical Association, WMA) erneut seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber Euthanasie und ärztlich assistiertem Suizid bekräftigt und sein starkes Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und fordert höchsten Respekt vor dem menschlichen Leben. Auch solle kein Arzt zur Teilnahme an Euthanasie und assistiertem Suizid gezwungen oder dazu verpflichtet werden, diesbezüglich Überweisungsentscheidungen zu treffen. Dies sieht man offensichtlich leider heute in Karlsruhe deutlich anders. Das Gericht zeigt dem Gesetzgeber am Ende die Möglichkeiten auf, die zur Regulierung der Suizidbeihilfe dienen können und fordert letztlich eine Anpassung der Berufsordnungen der Ärzte und auch Apotheker, damit „die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten“ unterliegt. Faktisch soll damit im Berufsrecht die Verpflichtung der Ärzte zur Suizidbeihilfe verankert werden.
Ab heute dürfte sich ein lebhafter Wettbewerb bei den schon seit langem in den Startlöchern stehenden Sterbehilfevereinen entwickeln, die nun mit höchstrichterlicher Anerkennung den selbstbestimmten Bürgern und Bürgerinnen für wenige hunderte Euro oder Mitgliedschaften einen stillen, schnellen Tod zu jeder gewünschten Zeit anbieten können. Ausgerechnet Deutschland stellt nun mit diesem richterlichen Paukenschlag einen Freischein für Suizidhilfe aus und setzt sich damit an die Spitze einer internationalen – linksliberal geprägten – Bewegung, die schon lange das Recht zur Selbsttötung durch „Suizidhelfer“ über den Lebensschutz gestellt hat. Dieser Aschermittwoch 2020 dürfte als einer der schwärzesten Tage der deutschen Rechtsgeschichte seit 1949 gelten.
Dass die Würde des Menschen vom höchsten deutschen Gericht ausgerechnet darin verwirklicht gesehen wird, ein Leben mit Hilfe Dritter professionell beenden zu dürfen, ist mehr als schockierend. Es ist beklemmend für uns alle; denn es eröffnet für viele Menschen, deren Leben belastet und schwierig ist, eine nunmehr höchstrichterlich anerkannte und geförderte neue Exit-Strategie in den jederzeitigen Tod.
Fazit: Das, was jetzt als Recht von Einzelnen erstritten wurde, wird sich im weiteren Verlauf – das belegen die Entwicklungen in den Niederlanden und Belgien – als unverhandelbare „soziale Pflicht“ für die Gesamtheit der Schwachen, Kranken und Alten etablieren.
Das heutige Urteil ist wohl eine der dunkelsten Stunden deutscher Rechtsprechung.
CDL: GroKo geht mit Vollgas in die falsche Richtung
Anlässlich des CDU-Bundesparteitags am 26.02.2018 in Berlin nimmt die Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben, Mechthild Löhr, zum Koalitionsvertrag kritisch Stellung:
“Soviel Pathos und paternalistische wie maternalistische staatliche Anmaßung war schon lange nicht mehr zu lesen. Wer angesichts katastrophaler Wahlergebnisse der beteiligten Parteien erwartet hat, dass die alten Koalitionspartner inhaltlich andere Signale senden würden, kann nach Lektüre des neuen Koalitionsvertrages schnell erkennen: es geht in der nächsten GroKo mit noch mehr Vollgas weiter in die falsche Richtung. Wir wollen, wir schaffen, wir werden….vor allem ein „neues Europa“ und noch mehr Staat. Eine christdemokratische Prägung der Vereinbarungen ist vor allem bei wichtigen Themen wie z. B. Stärkung der klassischen Familien mit Kindern, Lebensschutz oder neuen bioethischen Herausforderungen nicht erkennbar. Im Gegenteil. In allen Bereichen der Politik ist staatlicher Aktionismus angesagt, der teilweise bereits sehr ins Detail geht, und andererseits in zentralen Politikfeldern mehr als vage bleibt. So wird beispielsweise wird die finanzielle Förderung der „unverzichtbaren“ Arbeit der „Magnus Hirschfeld Stiftung“ oder des „Deutschen Digitalen Frauenarchivs“ detailliert aufgeführt, doch das angeblich „große“ Thema Familie auf nur sechs Seiten abgehandelt. Doch diese haben es in sich: „Wir wolllen die bestmögliche Betreuung für unsere Kinder.“, bundesweit ganztags in Kita und Grundschule. Ambitioniert heißt es dort SPD-programmkonform „Wir werden einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter schaffen.” Ebenso wie die Kitas sollen diese bundesweit mit neuer kostenloser Kita- und Schulspeisung für alle ausgestattet werden. Die Bundesländer werden sich über die Folgekosten freuen. In den nächsten Jahren würde es so eher zu einer Ganztagsschulpflicht als zu mehr Wahlfreiheit kommen, wie sie sich aber die meisten Frauen und Familien im Grundschulalter wünschen, insbesondere dann, wenn sie mehrere Kinder haben. Die „Lufthoheit über Kinderbetten“ (Wunschziel von SPD-Mann Olaf Scholz) wird schrittweise ausgebaut. Allein die fünf kurzen Abschnitte: Familien, Kinderrechte ins Grundgesetz, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen und ihren Kindern und Seniorinnen und Senioren zeigen, dass Familien primär als problematischer sozialer Brennpunkt und unter Aspekten der Arbeits- und Gendergerechtigkeit thematisiert werden. Interessanterweise dominiert neben jedweden sonstigen „Schutzbereichen“ vor allem das Postulat der konsequenten „tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern“ durch eine „ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie“ (S.23) das gesamte Bild zukünftiger Familien-, Gesellschafts- und Arbeitsmarktpolitik. Kinderrechte sollen als neues Grundrecht (gegen die Eltern?) ins Grundgesetz. Galten Grundrechte für Kinder etwa bisher nicht? Hier wird der ideologische Touch deutlich erkennbar. Auch geht man durchaus ins Detail: „Wir werden gesetzlich klarstellen, das geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abweisung von Lebensgefahr zulässig sind“. (S.21) Wenig erstrebenswert sind aus christlicher Perspektive zudem die angestrebten Veränderungen im Familienrecht durch das nun angekündigte „moderne“ Familien- und Abstammungsrecht. Nach dem Arbeitsbericht, den das Bundesjustiz-, sowie Verbraucherschutzministerium (beide SPD-geführt) bereits zu einem neuen „Abstammungsrecht“ im Juli 2017 als Forderung vorgelegt haben, läßt dies leider den politischen Umsetzungswillen eines völlig neuen Familien- und Abstammungsrechtes (mit der Aufsplittung der Eltern-Kind-Beziehungen in biologische, genetische, soziale und rechtliche Elternschaft) erwarten. Leihmutterschaft und anderes könnten dann in Folge im deutschen Recht Einzug nehmen. Zu einem offensichtlich bereits von SPD u.a. geforderten und geplanten, höchst kontroversen neuen Fortpflanzungsmedizingesetz steht dagegen kein Satz in der Vereinbarung. Wie erklärt sich das? Kommt hier wieder ein späterer Überraschungscoup, wie z.B. bei der „Ehe für Alle“, die so wenig im alten Koalitionsvertrag stand wie der plötzliche Kernkraftausstieg oder die dauerhafte Grenzöffnung? Deutlich dagegen wird es bei der IVF-Staatsförderung: Ungewollt kinderlose Paare sollen unabhängig von Familienkonstellationen bundeseinheitlich mit finanziellen Zuschüssen (bei der IVF) unterstützt und auch Adoptionen für alle erleichtert werden. Über die rd. 400.000 Abtreibungen, die bundesweit allein in den letzten vier Regierungsjahren offziell gemeldet wurden und die für die nächsten Regierungsjahre leider wieder fest zu erwarten sind, geht das Papier ebenso stillschweigend hinweg wie über die derzeitig drängenden neuen Herausforderungen der Reproduktionsmedizin, des Genome Editings oder die ständig steigenden Zahlen bei Spätabtreibungen, PIDs, IVF-Zeugungen oder die Ursachen hoher Infertilitätsquoten.
Durchaus positiv und konkret plant beispielsweise die Koalition eine Kindergelderhöhung: insgesamt rd. 700 € pro Kind über einen Zeitraum von vier Jahren. Doch kompensiert dies nicht einmal die hohen Zusatzkosten von Familien mit Kindern durch ständig weiter ansteigende Energie-, Mobilitäts- und Wohnkosten. Die Baugeldförderung nutzt sicher manchen Familien, die sich ein Haus leisten können. Auch Mütter, die vor 1992 drei oder mehr Kinder zur Welt gebracht haben, bekommen einen weiterer Jahrespunkt für ihre Rente angerechnet. Aber „kinderreiche“ Familien mit 3 und mehr Kindern sind heute die Ausnahme und jüngere Frauen profitieren nicht davon.
Fazit: Die Unionsführung ist der SPD in einem Maße inhaltlich entgegengekommen, dass es schwer fällt, im Koalitionspapier programmatische Positionen der Union zu identifizieren. Es kann insgesamt keinen neuen, positiven Blick auf die Zukunft und Stärkung von Familien oder den Lebensschutz und zentrale bioethische Fragen eröffnen. Aus Sicht der Christdemokraten für das Leben (CDL) sind daher die Verhandlungsergebnisse abzulehnen und ebenso eine Neuauflage der GroKo. Denn für die Union und die Zukunft des Landes wesentliche Politikfelder sind entweder stark sozialdemokratisiert oder so ausgespart, dass sie beliebigen Interpretationen zu einem späteren Zeitpunkt offen stehen. Diese Verhandlungsergebnisse ignorieren den Wählerwillen, der sich in schweren Wahlverlusten beider Koalitionäre gezeigt hat. Besonders die stark werte- und familienorientierten Wähler der Unionsparteien werden ihren Parteien verstärkt den Rücken kehren, falls dieses Programm Wirklichkeit werden sollte. Die Union hat bereits viele früher überzeugte Unionswähler bei der letzten Wahl verloren. Sie sollte nicht riskieren, diesen Wählertrend durch eine Neuauflage der Groko unter solchen Vertragsbedingungen noch weiter zu verstärken. Die bürgerlich, konservativ und christlich geprägte Mitte und Mehrheit unserer Gesellschaft muss sich wieder neu durch die Unionsparteien verstanden und vertreten fühlen können. Der Groko-Vertrag sendet hierzu keine überzeugenden Signale.”
Protestaktionen für die Beibehaltung des §219 vor dem Reichstag